LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2017
18 Sa 768/16
Normen:
HGB § 74; HGB § 74 b;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 22/16

Höhe der Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 768/16

DRsp Nr. 2017/11691

Höhe der Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Orientierungssätze: Streit um Berücksichtigung des Werts von Leistungen aus Aktienoptionsprogrammen der Konzernmutter (Sitz in USA) bei Berechnen der Karenzentschädigung. Regelung der Parteien zur Höhe der Karenz durch Bezug auf Manteltarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten in der chemischen Industrie vom 02. Mai 2000. Verschaffungspflicht des Vertragsarbeitgebers für Leistungen der Konzernmutter aus Aktienoptionsprogrammen nach Inhalt einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag angenommen, in welcher auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot geregelt worden war. Offen gelassen, ob § 74b Abs. 2 HGB bereits aus sich heraus Leistungen aus Aktienoptionsprogrammen u.ä. von Konzerngesellschaft (nicht AG) an Konzernmitarbeiter erfasst.

Bei Arbeitsverhältnissen mit Konzernbezug berechnet sich eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welche auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitnehmers Bezug nimmt, nicht nur auf diejenigen Ansprüche, welche der Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber auch direkt einklagen könnte, sondern auch auf Leistungen der beherrschenden Konzerngesellschaft (hier: Aktienoptionen).

Tenor