Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2021 mit Ausnahme der Kostenentscheidung geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes T. in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit er die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand betrifft.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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