OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2021
12 A 4179/18
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 17743/16

Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine Kindertagespflegeperon

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 12 A 4179/18

DRsp Nr. 2021/18201

Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine Kindertagespflegeperon

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung vom 2. Juni 2016 für die Betreuung des Kindes U. L. in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit er die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand betrifft.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Zulassungsverfahrens, die die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.