BSG - Urteil vom 07.11.1991
12 RK 37/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB IV § 240 Abs. 4 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB X § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 13
SozR 3-2500 § 240 Nr. 6

Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab Januar 1989, Unterschreitung der fiktiven Mindestgrenze bei einkommenslosen Mitgliedern, keine Verletzung der Grundrechte freiwillig versicherter Schwerbehinderter bei Erhöhung des Mindestbeitrags

BSG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 12 RK 37/90

DRsp Nr. 1998/7672

Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab Januar 1989, Unterschreitung der fiktiven Mindestgrenze bei einkommenslosen Mitgliedern, keine Verletzung der Grundrechte freiwillig versicherter Schwerbehinderter bei Erhöhung des Mindestbeitrags

1. Ab Januar 1989 durften die Krankenkassen aufgrund der Verdopplung der Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen die Mindestbeiträge ihrer freiwilligen Mitglieder erhöhen, ohne daß es einer vorherigen Anhörung und einer Satzungsregelung zu den Mindesteinnahmen bedurfte.2. Die fiktive Mindestgrenze darf aufgrund der Regelung zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung auch bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden (Anschluß an BSG vom 4.6.1981 - 8/8a RK 10/80 = BSGE 52, 32 = SozR 2200 § 385 Nr. 5).3. Durch die Erhöhung der Mindestbeiträge wird ein Schwerbehinderter, der nicht beitragsfrei familienversichert ist und daher eine freiwillige Mitgliedschaft begründet hat, nicht in Grundrechten verletzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB IV § 240 Abs. 4 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB X § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I