I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten für seine Prozessbevollmächtigten nur in Höhe einer 13/20-Gebühr nach § 32 BRAGO und nicht einer 13/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, zulasten der Antragsgegnerin festzusetzen.
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