LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2004
3 Ta 128/04
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 3 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 272/03

Höhe der Prozessgebühr bei Zurückweisungsantrag vor Begründung der offensichtlich unzulässigen Berufung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 128/04

DRsp Nr. 2004/19033

Höhe der Prozessgebühr bei Zurückweisungsantrag vor Begründung der offensichtlich unzulässigen Berufung

Hat das Landesarbeitsgericht auf die mangelnde Fristwahrung hingewiesen und ist das weitere Vorgehen des Berufungsklägers noch offen, steht also insbesondere eine alsbaldige Rücknahme der Berufung in Aussicht, kann das Begehren des Berufungsbeklagten, die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, das Verfahren unter keinem Gesichtspunkt fördern und ist daher überflüssig, soweit nicht absehbar ist, dass über die Einhaltung der Frist oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestritten wird; die Voraussetzungen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind damit nicht erfüllt.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 3 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten für seine Prozessbevollmächtigten nur in Höhe einer 13/20-Gebühr nach § 32 BRAGO und nicht einer 13/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, zulasten der Antragsgegnerin festzusetzen.