LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.06.2019
L 7 AS 5/17 B
Normen:
RVG § 14; RVG -VV Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 28/16

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenBestimmung einer RahmengebührBerücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 5/17 B

DRsp Nr. 2019/13838

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Bestimmung einer Rahmengebühr Berücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen

1. Wartezeiten können die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 RVG -VV grundsätzlich nicht erhöhen.2. Soweit unter Verweis auf die Strafverteidigergebühren teilweise eine Berücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen bei der Terminsgebühr bejaht wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14; RVG -VV Nr. 3102;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.