BAG - Urteil vom 14.11.2012
10 AZR 903/11
Normen:
TVG § 4 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag Nahverkehr Bayern (TV-N Bayern vom 18. August 2006 i.d.F. vom 9. Februar 2007) § 7 Abs. 3; Tarifvertrag Nahverkehr Bayern (TV-N Bayern vom 18. August 2006 i.d.F. vom 9. Februar 2007) § 16; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 298
DB 2013, 1971
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 634
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 14/11
ArbG München, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3741/10

Höhe der Sonderzahlung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (TV-N Bayern )

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 903/11

DRsp Nr. 2013/1972

Höhe der Sonderzahlung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (TV-N Bayern )

Orientierungssätze: 1. Maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 7 Abs. 3 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-N Bayern der Umfang der am 1. Dezember des Jahres vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung an diesem Stichtag ist die Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu kürzen. 2. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien rückwirkend zum 1. Dezember die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, so besteht für dieses Jahr lediglich ein Anspruch auf die hälftige Sonderzahlung, auch wenn der Beschäftigte seine Arbeitsleistung ganzjährig in vollem Umfang erbracht hat. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte iSv. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG liegt darin nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2011 - 2 Sa 14/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1;