BAG - Urteil vom 12.02.2015
10 AZR 72/14
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV vom 28. Juni 2011) § 3 Nr. 3.7 Buchst. e, g;
Fundstellen:
AP Gebäudereinigung Nr. 27
EzA-SD 2015, 16
Gebäudereinigung Nr. 27
NZA-RR 2015, 305
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 333/13
ArbG München, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1356/12

Höhe der tariflichen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

BAG, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 72/14

DRsp Nr. 2015/6562

Höhe der tariflichen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

Orientierungssätze: 1. Unter Arbeitsstelle iSv. § 3 Ziff. 2.1 und § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV ist regelmäßig der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer seine nach § 106 GewO im Wege des Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit zu erbringen hat. 2. Sonn- und Feiertagsarbeiten werden iSv. § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV auftragsbedingt laufend verrichtet, wenn die Arbeiten nach der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Kunde an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen und an allen Sonn- oder Feiertagen anfallen. Weder ist erforderlich, dass der einzelne Arbeitnehmer für diese Arbeiten stets an denselben Feiertagen eingesetzt wird, noch, dass diese Arbeiten kontinuierlich an jedem Kalendertag anfallen.

1. Die Regelung über einen Zuschlag von 200% auf den Tariflohn für Arbeiten an bestimmten Sonn- und Feiertagen gem. 3 Ziff. 3.7 lit. e RTV wird verdrängt durch die Ausnahmeregelung des § 3 Ziff. 3.7 lit. g RTV, wonach für Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ein Zuschlag lediglich in Höhe von 75% zu zahlen ist.