LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.08.2014
5 Ta 169/14
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 104; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1267/13

Höhe der Verfahrensgebühr für Zurückweisung der Berufung bei fehlendem Eingang einer Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 169/14

DRsp Nr. 2014/17923

Höhe der Verfahrensgebühr für Zurückweisung der Berufung bei fehlendem Eingang einer Berufungsbegründung

Wird der Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt, obwohl keine Berufungsbegründung erfolgt, ist nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG erstattungsfähig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Mai 2014, Az. 2 Ca 1267/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Beschluss des Landesarbeitsgericht vom 27. Dezember 2013, Az. 5 Sa 562/13, vom Kläger an die Beklagte zu erstatteten Kosten werden auf € 353,30 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 104; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach dem RVG für das Berufungsverfahren.