BAG - Urteil vom 11.11.2015
10 AZR 469/14
Normen:
VO (EU) 185/2010 der Kommission v. 04.03.2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit Anh. Nr. 4-8 und Nr. 11; LuftSiG § 5; LuftSiG § 8; LuftSiG § 9; LuftSiSchulV v. 02.04.2008 § 1; LuftSiSchulV v. 02.04.2008 § 3; LuftSiSchulV v. 02.04.2008 § 4; LuftSiSchulV v. 02.04.2008 § 5; LuftSiSchulV v. 02.04.2008 § 7; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen v. 26.08.2013; Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen v. 05.04.2013 (LTV NRW 2013) Nr. 2 Buchst. B; Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen v. 05.04.2013 (LTV NRW 2013) Nr. 2.1; Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen v. 01.09.2005 (ERTV 2005) § 13;
Fundstellen:
AP Bewachungsgewerbe Nr. 27
AUR 2016, 39
EzA-SD 2015, 15
NZA-RR 2016, 22
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 848/13
ArbG Köln, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1069/13

Höhe der Vergütung der Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und WarenkontrolleAnspruch auf Lohnzuschlag gem. Nr. 2.1 LTV NRW 2013

BAG, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 469/14

DRsp Nr. 2015/20569

Höhe der Vergütung der Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle Anspruch auf Lohnzuschlag gem. Nr. 2.1 LTV NRW 2013

Orientierungssätze: 1. Für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Mitarbeiter auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, auf dem Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn stattfindet und ihm alle dort anfallenden Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zugewiesen sind. Ob und ggf. in welchem Umfang solche Kontrollen tatsächlich stattfinden, ist für den Anspruch auf den Lohnzuschlag unerheblich. 2. Bei dem Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt es sich um einen stundenbezogenen Zuschlag. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf die jeweilige Arbeitsstunde. Erfolgt ein kürzerer Einsatz auf einem entsprechenden Arbeitsplatz oder werden Arbeitsstunden nur anteilig erbracht, besteht ein ratierlicher Anspruch.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2014 - 12 Sa 848/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. September 2013 - 10 Ca 1096/13 - in Höhe von 74,25 Euro brutto zurückgewiesen hat.