BSG - Urteil vom 13.05.2015
B 6 KA 20/14 R
Normen:
SGB V § 120 Abs. 4; SGB V § 71 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 119, 43
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 71/13
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 472/10

Höhe der Vergütung für Leistungen eines Sozialpädiatrischen Zentrums; Orientierung am Grundsatz der Beitragssatzstabilität; Geltung der Grundsätze für die Festsetzung der Vergütung von Pflegeheimen

BSG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 20/14 R

DRsp Nr. 2015/16921

Höhe der Vergütung für Leistungen eines Sozialpädiatrischen Zentrums; Orientierung am Grundsatz der Beitragssatzstabilität; Geltung der Grundsätze für die Festsetzung der Vergütung von Pflegeheimen

Die Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die Schiedsstelle bestimmt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach einer gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung, die einem Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Vergütung ihres Sozialpädiatrischen Zentrums für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt 1/3, die Klägerin 2/3 der Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 120 Abs. 4; SGB V § 71 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die von der beklagten Schiedsstelle festgesetzte Höhe der Vergütung (Fallpauschalen) für ambulante sozialpädiatrische Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.12.2011.