Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Vergütung ihres Sozialpädiatrischen Zentrums für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt 1/3, die Klägerin 2/3 der Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Die Beteiligten streiten über die von der beklagten Schiedsstelle festgesetzte Höhe der Vergütung (Fallpauschalen) für ambulante sozialpädiatrische Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.12.2011.
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