LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2013
L 11 KA 71/13 KL
Normen:
SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 89; SGB V § 120; SGB V § 71 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 472/10

Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 SGB V über die Höhe der Fallpauschale für ambulante sozialpädiatrische LeistungenNotwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens vor KlageerhebungPrüfung eines Schiedsspruchs nach § 89 SGB VGrundsätze für eine angemessene Vergütung ambulanter KrankenhausleistungenNotwendigkeit der Auseinandersetzung mit der individuellen Leistungsfähigkeit der medizinischen Einrichtung bei der Vereinbarung einer Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 71/13 KL

DRsp Nr. 2014/6576

Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 SGB V über die Höhe der Fallpauschale für ambulante sozialpädiatrische Leistungen Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung Prüfung eines Schiedsspruchs nach § 89 SGB V Grundsätze für eine angemessene Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der individuellen Leistungsfähigkeit der medizinischen Einrichtung bei der Vereinbarung einer Vergütung

1. Aus prozessökonomischen Gründen kann von der Durchführung eines Vorverfahrens abgesehen werden, wenn gem. § 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGG die Behörde über den Widerspruch entscheiden müsste, die den Verwaltungsakt (hier den Schiedsspruch) erlassen hat, Widerspruchsstelle und Klagegegner identisch sind und von einer Nachholung des Vorverfahrens nicht zu erwarten ist, dass damit das Klageverfahren entbehrlich wird.