BSG - Urteil vom 17.09.2008
B 6 KA 48/07 R
Normen:
BSHG § 37 Abs. 3 S. 1; BSHG § 38 Abs. 4 S. 2; BVG § 18c Abs. 4 S. 1; SGB V § 75 Abs. 3 S. 2; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2009, 644
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1914/02
LSG München - L 12 KA 255/05 - 16.05.2007,

Höhe der Vergütung für Leistungen von Vertragsärzten von so genannten besonderen Kostenträgern

BSG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 48/07 R

DRsp Nr. 2009/1869

Höhe der Vergütung für Leistungen von Vertragsärzten von so genannten besonderen Kostenträgern

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kassenärztliche Vereinigungen alle Leistungen von Vertragsärzten für Patienten, deren Behandlungskosten von so genannten sonstigen Kostenträgern getragen werden, mit dem Durchschnittspunktwert der Ersatzkassen bzw der Primärkassen vergüten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 10.

Normenkette:

BSHG § 37 Abs. 3 S. 1; BSHG § 38 Abs. 4 S. 2; BVG § 18c Abs. 4 S. 1; SGB V § 75 Abs. 3 S. 2; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;

Gründe:

I. Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars.

Die Klägerin ist eine - in Form einer BGB-Gesellschaft betriebene - fachübergreifende Gemeinschaftspraxis (jetzt Berufsausübungsgemeinschaft), der im hausärztlichen Versorgungsbereich tätige Ärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin angehören. Sie wendet sich gegen die von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vorgenommenen Honorarfestsetzungen für die Quartale I/2000, II/2000, IV/2000, I/2001 und II/2002 bezüglich der Leistungen, die von sog besonderen Kostenträgern zu vergüten sind.