LAG Köln - Urteil vom 10.11.2014
2 Sa 666/14
Normen:
§ 5 LuftSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7524/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 666/14

DRsp Nr. 2015/1071

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Kein Entgeltzuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG.

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2014, Az.: 19 Ca 7524/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LuftSiG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus.

1. 2. 3.