LAG Köln - Urteil vom 16.07.2014
11 Sa 390/14
Normen:
§ 5 LSiG; Ziffer 2.1. LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8362/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 390/14

DRsp Nr. 2015/1078

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Kein PWK-Zuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LSiG.

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2014 - 1 Ca 8362/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LSiG; Ziffer 2.1. LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde ab dem Monat Mai 2013.

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