LAG Köln - Urteil vom 10.11.2014
2 Sa 816/14
Normen:
§ 5 LuftSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7545/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 816/14

DRsp Nr. 2015/1882

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Kein Entgeltzuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG.

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 - Az.: 20 Ca 7545/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LuftSiG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Die Klägerin ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) aus.

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