Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 - Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Die Klägerin ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) aus.
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