LAG Köln - Urteil vom 05.12.2014
4 Sa 723/14
Normen:
LuftSiG § 5; LTV Ziffer 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10469/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 723/14

DRsp Nr. 2015/4174

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2014 - 1 Ca 10469/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5; LTV Ziffer 2.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Die Klägerin ist bei der Beklagten am K /B Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Sie ist in der Fluggastkontrolle tätig. Sie kontrolliert als solche die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenständen.

1. 2. 3. 1. 2. 3.