LAG Hamm - Urteil vom 09.03.2018
13 Sa 1354/17
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 226/17

Höhe der Vergütung für Nachtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 1354/17

DRsp Nr. 2018/15985

Höhe der Vergütung für Nachtarbeit

Die mit regelmäßiger Nachtarbeit typischerweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen einer ausschließlich im Nachtdienst tätigen Pflegekraft in einer Seniorenresidenz sind mit einem Zuschlag zur Arbeitsvergütung von 1,28 EUR je Stunde und einem Zusatzurlaub von drei Kalendertagen noch angemessen berücksichtigt, zumal bei ständiger und sogar ausschließlicher Nachtarbeit die damit verbundene Mehrbelastung (teilweise schon) bei der Bemessung der Grundvergütung Berücksichtigung gefunden haben kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.08.2017 - 4 Ca 226/17 - teilweise abgeändert und der Tenor zu den Ziffern 1.) - 4.) insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 14.03.2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Soweit hier noch von Interesse, begehrt die Klägerin die Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von 30 % der Bruttostundenvergütung.