I. Streitig ist die Höhe der Vergütung für Rettungstransporte.
Die Klägerin betreibt einen privaten Kranken- und Rettungstransportdienst mit Niederlassungen ua in R. und anderen Städten in Nordrhein-Westfalen. Für den Versorgungsbereich der Stadt R. - dort treten neben ihr und der Feuerwehr keine weiteren Anbieter von Kranken- und Rettungstransporten auf - besteht mit der Beklagten keine Vergütungsvereinbarung nach §
Sie hat deshalb für 54 Notfalltransportfahrten vom 4.1.2003 bis zum 29.7.2004 jeweils 309 Euro pro Einsatz in Rechnung gestellt. Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, dass Vergütungsvereinbarungen nach §
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