BSG - Urteil vom 28.05.2008
B 6 KA 49/07 R
Normen:
EBM-Ä Kap G Abschn IV, Kap O, Kap U; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 4 § 85 Abs. 4a S. 1 § 87 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 176/05

Höhe der Vergütung für Vertragspsychotherapeuten für zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 49/07 R

DRsp Nr. 2008/20233

Höhe der Vergütung für Vertragspsychotherapeuten für zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 zur Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte ist für die Zeiträume des Jahres 2000 und 2001 lediglich insoweit rechtswidrig, als er bei der Ermittlung des Vergleichsertrags der Allgemeinmediziner im hausärztlichen Versorgungsbereich deren Einnahmen aus Leistungen nach den Kapiteln O und U des EBM-Ä aF nicht berücksichtigt. Sollte der Bewertungsausschuss bis zum 31.12.2008 seinen Gestaltungsvorrang nicht ausüben und keine Neuregelung zur Bereinigung der gleichheitswidrigen Rechtslage treffen, müssen die KÄVen nach diesem Zeitpunkt die Psychotherapie-Punktwerte für die Jahre 2000 und 2001 ohne Herausrechnung der Leistungen der Allgemeinmediziner nach den Abschnitten O und U EBM-Ä aF ermitteln und auf dieser Basis die Honorare der betroffenen Psychotherapeuten in den noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren neu festsetzen.2. Der Bewertungsausschuss durfte im Beschluss vom 18.2.2005 die Anwendung des Psychotherapie-Mindestpunktwerts nicht auch auf die probatorischen Sitzungen erstrecken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap G Abschn IV, Kap O, Kap U; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;