BSG - Urteil vom 28.05.2008
B 6 KA 10/07 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4a ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 950/02

Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 10/07 R

DRsp Nr. 2008/20225

Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4a ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Quartalen I/2002 bis IV/2003.

Die Klägerin ist als psychotherapeutisch tätige Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bewilligte ihr für die Jahre 2002 und 2003 je Quartal Honorarbeträge zwischen 10.200 und 19.600 Euro für abgerechnete Leistungsmengen zwischen 302.000 und 559.000 Punkten. Diese Honorare beruhten auf Punktwerten von 3,43 Cent (Quartale I und II/2002) bzw 3,58 Cent (Quartale III/2002 bis IV/2003) für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBMÄ) in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung (aF) - im Folgenden kurz: "Psychotherapie-Punktwerte" - sowie zwischen 1,65 und 2,29 Cent für die übrigen Leistungen. Aufgrund besonderer gesamtvertraglicher Vereinbarungen wurden die für Versicherte der AOK Sachsen erbrachten übrigen Leistungen mit einem Punktwert von 2,56 Cent (nach-)vergütet. Die Widersprüche der Klägerin mit dem Ziel einer höheren Honorierung blieben ohne Erfolg.