I. Streitig ist die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Jahr 2000.
Die Klägerin ist als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bewilligte ihr für das Jahr 2000 je Quartal Honorarbeträge zwischen 29.600 DM und 40.800 DM für abgerechnete Leistungsmengen zwischen 343.000 und 552.000 Punkten. Diese Honorare beruhten auf einem Punktwert von 7,88 Pf (4,03 Cent) für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung (aF) - im Folgenden kurz: "Psychotherapie-Punktwert" - sowie auf Punktwerten zwischen 2,4495 Pf (1,25 Cent) und 10,00 Pf (5,11 Cent) für die übrigen - aus demselben Honorartopf vergüteten - Leistungen. Die Widersprüche der Klägerin mit dem Ziel einer höheren Honorierung blieben ohne Erfolg.
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