LAG Köln - Urteil vom 12.11.2014
11 Sa 901/14
Normen:
§ 5 LSiG, Ziffer 2.1 LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7484/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 901/14

DRsp Nr. 2015/9599

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Kein PWK-Zuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LSiG

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 - 14 Ca 7484/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LSiG, Ziffer 2.1 LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde ab dem Monat Mai 2013 (PWK-Zuschlag).

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