LAG Köln - Urteil vom 16.07.2014
11 Sa 847/13
Normen:
§§ 4 ArbZG, 293 ff. BGB, 5 LSiG, Ziffer 2.1 LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1094/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenAnspruch auf Vergütung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 847/13

DRsp Nr. 2015/9601

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Anspruch auf Vergütung von Breakstunden

Zur Vergütungspflicht von Breakstunden und fehlenden Anspruch auf PWK-Zuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LSiG

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.09.2013 - 10 Ca 1094/13 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 4 ArbZG, 293 ff. BGB, 5 LSiG, Ziffer 2.1 LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;

Tatbestand

1. 2.