BSG - Urteil vom 12.12.2012
B 6 KA 3/12 R
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; EBM-Ä (2008);
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 59/09

Höhe der Vergütungen der gesetzlichen Krankenversicherung für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus

BSG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 3/12 R

DRsp Nr. 2013/4961

Höhe der Vergütungen der gesetzlichen Krankenversicherung für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus

1. Der Grundsatz gleicher Vergütung der in Notfällen im ärztlichen Notfalldienst bzw von Notfallambulanzen erbrachten Leistungen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Bewertungsmaßstab Zusatzpauschalen normiert werden, deren Leistungsinhalt Krankenhausambulanzen - anders als Vertragsärzte - von vornherein nicht erfüllen können. 2. Die Durchführung von Hausbesuchen gehört auch in Notfällen nicht zu den Aufgaben der Krankenhäuser.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. November 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der von der Klägerin im Quartal II/2008 erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; EBM-Ä (2008);

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe der Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus.