Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. November 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der von der Klägerin im Quartal I/2008 erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
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Im Streit steht die Höhe der Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus.
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