BSG - Urteil vom 30.06.2009
B 2 U 3/08 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 83; SGB VII § 93;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 28/07
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 63/04

Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; freiwillige Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bei einer Tätigkeit als Berufsrennreiter

BSG, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 2 U 3/08 R

DRsp Nr. 2009/21210

Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; freiwillige Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bei einer Tätigkeit als Berufsrennreiter

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 83; SGB VII § 93;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Verletztenrente.

Der 1965 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er war ab 1983 in Großbritannien und ab 1993 in Deutschland als Jockey tätig. Für die Zeit ab März 1993 hatte er sich als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 16. August 2000 erlitt er bei einem Pferderennen einen Unfall. Dabei zog er sich schwerste Verletzungen an der Halswirbelsäule zu. Er lebt seit Mai 2001 in Schweden und ist beim schwedischen Jockeyverband als Büroangestellter beschäftigt.