Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über einen Zinsanspruch auf zwischenzeitlich gezahltes, rückständiges Arbeitsentgelt, den der Kläger damit begründet, er könne Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr gemäß § 288 Abs. 2 BGB n.F. beanspruchen.
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