BSG - Urteil vom 08.09.2009
B 1 KR 8/09 R
Normen:
BGB § 246; BGB § 286; BGB § 288; EGRL 35/2000; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB V § 69; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 119/08
SG Duisburg, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 185/07

Höhe der Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte Krankenhausvergütung; Zulässigkeit der Beschränkung in einem Sicherstellungsvertrag

BSG, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 8/09 R

DRsp Nr. 2010/799

Höhe der Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte Krankenhausvergütung; Zulässigkeit der Beschränkung in einem Sicherstellungsvertrag

1. Eine Krankenkasse hat einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen für vom Krankenhaus verspätet zurückgezahlte Krankenhausvergütung dem Grunde nach. 2. Dieser Anspruch darf in einem Sicherstellungsvertrag - entsprechend dem Anspruch des Krankenhauses auf Verzugszinsen für verspätet gezahlte Vergütung - auf zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt werden. 3. Bei der Berechnung der Zinstage sind für ein Jahr taggenau 365 Tage zugrunde zu legen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 347,21 Euro an die Klägerin verurteilt wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 449,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 246; BGB § 286; BGB § 288; EGRL 35/2000; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB V § 69; SGG § 162;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Anspruch der klagenden Krankenkasse (KK) gegen die beklagte Trägerin eines Krankenhauses (KH) auf Verzugszinsen wegen zurückzuzahlender Vergütung für KH-Behandlung zu verzinsen ist.