BGH - Urteil vom 12.03.2003
IV ZR 57/02
Normen:
VBLS § 40 Abs. 2 lit. a ee ;
Fundstellen:
VersR 2003, 720
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

BGH, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen IV ZR 57/02

DRsp Nr. 2003/6557

Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

1. Bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als einer Gruppenversicherung zu Gunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen. 2. § 40 Abs. 1 VBLS enthält nicht die allgemeine Aussage, daß Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Aufstockung der Zusatzversorgung zu begegnen ist.

Normenkette:

VBLS § 40 Abs. 2 lit. a ee ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten, weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.