OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2018
10 KN 5/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2a; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer Kindertagespflegesatzung; Reduzierung des Anerkennungsbetrags für die Betreuung in den Nachtstunden; Betreuung außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 10 KN 5/18

DRsp Nr. 2019/9562

Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer Kindertagespflegesatzung; Reduzierung des Anerkennungsbetrags für die Betreuung in den Nachtstunden; Betreuung außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten

Gegen eine Reduzierung des Anerkennungsbetrags gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Betreuung in den Nachtstunden bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2a; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin im Rahmen der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege erlassene Satzung.