Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin im Rahmen der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege erlassene Satzung.
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