Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Verletztengeldes streitig. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Bauunternehmer; er erlitt einen Arbeitsunfall, als er einem Nachbarn bei Verfüllarbeiten an einer Baugrube half.
Der Kläger ist einer von zwei Gesellschaftern der L Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Am 6.1.2003 kam es bei Verfüllarbeiten an der Baugrube eines Nachbarn zu einem Unfall. Ein Stein fiel dem Kläger auf den rechten Fuß und verursachte eine Zehenfraktur. Der behandelnde Arzt stellte deshalb Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltag bis zum 28.2.2003 fest.
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