BSG - Urteil vom 30.06.2009
B 2 U 25/08 R
Normen:
SGB VII § 47;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 126/07
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 141/05

Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbständiger; Berücksichtigung des Gewinns aus dem Einkommenssteuerbescheid

BSG, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 2 U 25/08 R

DRsp Nr. 2009/22126

Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbständiger; Berücksichtigung des Gewinns aus dem Einkommenssteuerbescheid

Erleidet ein Selbstständiger nicht in Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit, sondern bei einer anderen versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall, ist das Verletztengeld nach allgemeinen Regeln und nicht nach dem anteiligen Jahresarbeitsverdienst zu berechnen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 47;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Verletztengeldes streitig. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Bauunternehmer; er erlitt einen Arbeitsunfall, als er einem Nachbarn bei Verfüllarbeiten an einer Baugrube half.

Der Kläger ist einer von zwei Gesellschaftern der L Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Am 6.1.2003 kam es bei Verfüllarbeiten an der Baugrube eines Nachbarn zu einem Unfall. Ein Stein fiel dem Kläger auf den rechten Fuß und verursachte eine Zehenfraktur. Der behandelnde Arzt stellte deshalb Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltag bis zum 28.2.2003 fest.