LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2003
13 Sa 1015/02 E
Normen:
BAT § 22 ; Anlage 1a zum BAT VergGr VII; Anlage 1a zum BAT VergGr VI b; Stichworte:;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 693/01 E - 07.03.2002,

Höhe des Arbeitslohns - Eingruppierung im Falle eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1015/02 E

DRsp Nr. 2003/11152

Höhe des Arbeitslohns - Eingruppierung im Falle eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist

»Die Tätigkeit eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist, wird von den Fallgruppen für Lagerverwalter/Lagervorsteher erfasst. Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen ist ausgeschlossen.«

Normenkette:

BAT § 22 ; Anlage 1a zum BAT VergGr VII; Anlage 1a zum BAT VergGr VI b; Stichworte:;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt ab 16.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Er vertritt die Auffassung, ausgehend von einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I BAT habe er diesen Anspruch nach 6-jähriger Bewährung, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b. Er stützt den Anspruch auch auf einzelvertragliche Vereinbarung.