Die Beklagte befand sich vom 11. bis 27. Januar 1995 wegen einer arteriellen Erkrankung im R.-Krankenhaus, einem Belegkrankenhaus. Während dieser Zeit, nämlich am 12., 17. und 19. Januar 1995, nahmen die Kläger in ihrer Praxis eine Dilatation der Arterien der Beklagten vor. Die Praxis der Kläger, die personell und wirtschaftlich unabhängig vom Betrieb des Krankenhauses geführt wird, befindet sich in angemieteten Räumen im Gebäude des Krankenhauses.
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