LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2017
11 Sa 1059/15
Normen:
Gesamtsozialplan 2003;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3367/13

Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer in Steinkohlenbergbau

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1059/15

DRsp Nr. 2017/14621

Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer in Steinkohlenbergbau

Steinkohlenbergbau - Betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2003 - Einbeziehung weiterer Entgeltarten in die Berechnung des Garantieeinkommens (hier nicht: Zulagen für Tätigkeiten für die Grubenwehr außerhalb der Schichtzeit) [Ergänzung zu Urteil 26.01.2017 - 11 Sa 759/16]: Nicht einzubeziehen: - "Vari. Vergütung AT/ZV4" (einmal jährlich gezahlte variable Vergütung für nicht leitende AT-Angestellte)- "Wert Unfallversicherung" (geldwerter Vorteil/Sachbezug 1,79 € bzw. 1,90 € mtl.)

Im Rahmen der Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bleiben Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens für das Garantieeinkommen außer Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 - 4 Ca 3367/13 - abgeändert.

Die Klage wird auch hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Gesamtsozialplan 2003;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate ab Oktober 2010.

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