BSG - Urteil vom 05.04.2012
B 10 EG 4/11 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 9;
Fundstellen:
FuR 2012, 645
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 41/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 41/09
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 59/08
SG Köln, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 59/08

Höhe des Elterngeldes; Bemessungszeitraum beim Bezug von Beamtengehalt neben dem Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit

BSG, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 4/11 R

DRsp Nr. 2012/10481

Höhe des Elterngeldes; Bemessungszeitraum beim Bezug von Beamtengehalt neben dem Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit

Auch wenn das Erwerbseinkommen des Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes ganz überwiegend aus nichtselbstständiger Arbeit stammt, ist das Arbeitsentgelt neben einem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 2 Abs 9 S 3 BEEG "zusätzlich" erzielt worden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 9;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.

Die Klägerin ist Ärztin und seit 2003 in einem Beamtenverhältnis erwerbstätig. Daneben übte sie die selbstständige Tätigkeit einer Praxisvertreterin für 10 Stunden monatlich aus. Am 6.7.2007 gebar sie ihre Tochter L.. In den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (Juli 2006 bis Juni 2007) erhöhte die Klägerin schrittweise ihre Arbeitszeit in der Beamtentätigkeit, was zu einer entsprechenden Steigerung ihres Gehaltes führte. Im Jahr 2006 betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin als Beamtin 24,155 Stunden; im Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 lag dieser Wert bei 27,585.