LAG Nürnberg - Urteil vom 21.08.2018
7 Sa 422/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5024/16

Höhe des erstattungsfähigen Verzugsschadens im Arbeitsverhältnis

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 422/17

DRsp Nr. 2019/2484

Höhe des erstattungsfähigen Verzugsschadens im Arbeitsverhältnis

§ 288 Absatz 5 BGB bedarf einer teleologischen Reduktion dahingehend, dass die Bestimmung lediglich auf Geschäftsverkehr im Sinne des Artikel 2 der Richtlinie 2011/7/EU anzuwenden ist, weil der deutsche Gesetzgeber lediglich die Richtlinie umsetzen wollte. Eine Anwendung des § 288 Absatz 5 BGB auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis scheidet somit aus.

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2017 wird wie folgt abgeändert:

Ziffer 1 des Urteils lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.205,77 € brutto abzüglich 866,00 € netto sowie weiterer 36,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2016 zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen.

Ziffer 2 des Endurteils wird aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Bezüglich der Abweisung der Klage in Höhe von 40,00 € (Pauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB) wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (noch) um Urlaubsabgeltung und eine Verzugskostenpauschale.