LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2017
1 Sa 3/17
Normen:
TVöD -K § 6.1 Abs. 2; TVöD -K § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 319/16

Höhe des Feiertagszuschlags gem. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d TVöD-K

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 3/17

DRsp Nr. 2017/12998

Höhe des Feiertagszuschlags gem. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d TVöD -K

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim vom 21.12.2016 - 2 Ca 319/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2016 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TVöD -K § 6.1 Abs. 2; TVöD -K § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Feiertagszuschlägen.

1. 2.