BGH - Beschluß vom 13.08.2003
IXa ZB 213/03
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

BGH, Beschluß vom 13.08.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 213/03

DRsp Nr. 2003/11065

Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: