LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2011
6 Sa 1422/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; TVBeschäftigteAusland;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 20059/10

Höhe des Kaufkraftausgleichs für deutsche Ortskräfte der Bundesrepublik Deutschland; Beschränkung auf den für ins Ausland entsandte Mitarbeiter geltenden Prozentsatz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1422/11

DRsp Nr. 2012/16550

Höhe des Kaufkraftausgleichs für deutsche Ortskräfte der Bundesrepublik Deutschland; Beschränkung auf den für ins Ausland entsandte Mitarbeiter geltenden Prozentsatz

Die Beschränkung des Kaufkraftausgleichs für deutsche Ortskräfte der Bundesrepublik Deutschland auf den für ins Ausland entsandte Mitarbeiter geltenden Prozentsatz ihres Einkommens ist weder gleichheits- noch sittenwidrig, auch wenn der Kaufkraftausgleich aufgrund der Entwicklung seinen Zweck nur teilweise zu erfüllen vermag.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.05.2011 - 21 Ca 20059/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; TVBeschäftigteAusland;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Kaufkraftausgleichs für die Jahre 2007 bis 2010.