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Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Pflegegeldes wegen Berücksichtigung des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien streitig.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger erlitt am 20. Februar 1990 bei einem Arbeitsunfall Walzenquetschverletzungen beider Unterarme und Hände. Wegen der sich daraus ergebenden Gebrauchsunfähigkeit beider Hände, was praktisch dem Verlust beider Arme im Unterarm gleichzusetzen ist, gewährt die Beklagte die Verletztenrente in Höhe der Vollrente.
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