BSG - Urteil vom 08.12.1998
B 2 U 5/98 R
Normen:
EGVtr Art. 48; EWGV 1408/71 Art. 10 Abs. 1, Art. 52 Buchst. b; RVO § 558 Abs. 3, § 558 Abs. 2, § 579 Abs. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 22
SozR-3 2200 § 558 Nr. 3
VersR 1999, 1127

Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 5/98 R

DRsp Nr. 1999/6601

Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung

1. Wenn die Berufsgenossenschaft im Falle einer Wohnsitzverlegung des Verletzten ins Ausland die Höhe des Pflegegeldes im Wege der Neufeststellung durch schematische Umrechnung entsprechend der Kaufkraftparität ändert, ohne die individuellen Verhältnisse des Verletzten zu berücksichtigen, so übt sie ihr Ermessen nicht sachgerecht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EGVtr Art. 48; EWGV 1408/71 Art. 10 Abs. 1, Art. 52 Buchst. b; RVO § 558 Abs. 3, § 558 Abs. 2, § 579 Abs. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Pflegegeldes wegen Berücksichtigung des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien streitig.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger erlitt am 20. Februar 1990 bei einem Arbeitsunfall Walzenquetschverletzungen beider Unterarme und Hände. Wegen der sich daraus ergebenden Gebrauchsunfähigkeit beider Hände, was praktisch dem Verlust beider Arme im Unterarm gleichzusetzen ist, gewährt die Beklagte die Verletztenrente in Höhe der Vollrente.