OLG München - Endurteil vom 21.11.2018
7 U 4620/16
Normen:
CMR Art. 20; CMR Art. 23; CMR Art. 27; CMR Art. 29; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 18073/15

Höhe des Schadensersatzes wegen des Verlustes eines Motorrades auf dem Transportweg aufgrund Beschlagnahme durch Zollbehörden

OLG München, Endurteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 4620/16

DRsp Nr. 2018/18498

Höhe des Schadensersatzes wegen des Verlustes eines Motorrades auf dem Transportweg aufgrund Beschlagnahme durch Zollbehörden

1. Wird Transportgut (hier: ein Motorrad) vom Frachtführer übernommen und nicht abgeliefert, so greift die Verlustvermutung des Art. 20 CMR. Das gilt auch dann, wenn Ursache für die Nichtablieferung die Beschlagnahme durch ausländische Zollbehörden ist. 2. Gem. Art. 23 Abs. 1 CMR bemisst sich die Entschädigung der Höhe nach nach dem Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der Übernahme. 3. Bei der Ermittlung des Zeitwerts ist auch zu berücksichtigen, dass das Motorrad defekt war. Dabei ist bei einem älteren Fahrzeug der Eigentümer im Zuge der Schadensminderungspflicht gehalten, dieses mit Gebrauchtteilen zu reparieren, so dass der Abschlag auf den Zeitwert wegen des Defekts zu reduzieren ist. 4. Der Anspruch aus Art. 23 Abs. 1 CMR deckt nicht die Kosten für die Ersatzanmietung eines Motorrades

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3.11.2016 (Az.: 30 O 18073/15) aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,50 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 16.5.2014 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. 5. 6.