I. Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für die Höhe des dem Kläger gewährten Übergangsgeldes (Übg.).
Der bis 1980 als Maurer ausgebildete Kläger bezog 1985 und 1986, nachdern er als Unteroffizier aus gesundheitlichen Cründen aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden war, Versorgungskrankengeld, das nach den letzten Wehrdienstbezügen berechnet wurde.
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