BSG - Urteil vom 26.09.1990
9b/7 RAr 96/88
Normen:
AFG § 59c, § 59a; RehaAnglG § 16 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 59c Nr. 2

Höhe des Übergangsgeldes bei zuvor bezogenem Versorgungskrankengeld

BSG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 9b/7 RAr 96/88

DRsp Nr. 1998/7946

Höhe des Übergangsgeldes bei zuvor bezogenem Versorgungskrankengeld

1. Über den Wortlaut des § 59c AFG hinaus ist Übergangsgeld auch nach dem Arbeitsentgelt, das einem zuvor gezahlten Versorgungskrankengeld zugrundegelegt wurde, zu berechnen. Infolge eines Redaktionsversehens wird Versorgungskrankengeld in § 59c AFG nicht ausdrücklich erwähnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 59c, § 59a; RehaAnglG § 16 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für die Höhe des dem Kläger gewährten Übergangsgeldes (Übg.).

Der bis 1980 als Maurer ausgebildete Kläger bezog 1985 und 1986, nachdern er als Unteroffizier aus gesundheitlichen Cründen aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden war, Versorgungskrankengeld, das nach den letzten Wehrdienstbezügen berechnet wurde.