LAG Köln - Urteil vom 22.08.2018
11 Sa 664/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2321/17

Höhe des Urlaubsanspruchs einer Luftsicherheitskraft

LAG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 664/17

DRsp Nr. 2019/2420

Höhe des Urlaubsanspruchs einer Luftsicherheitskraft

Ein Anspruch auf Gewährung übertariflichen Urlaubs besteht nach einem Betriebsübergang nur dann, wenn die Rechtsvorgängerin des Erwerbers aus Sicht der Arbeitnehmer bewusst Leistungen erbringen wollte, zu denen sie sich nicht aufgrund eines Tarifvertrages verpflichtet sah (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 - 2 Ca 2321/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Urlaubsanspruchs.

Der Kläger war seit dem 20.03.2006 bei der F F - und I S - und B -G (F ), die später als I D G (I ) firmierte, als Luftsicherheitskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zum 01.01.2015 auf die Beklagte im Rahmen eines Betriebsübergangs übergegangen. Der Kläger wird zuletzt als Teamleiter beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Aviation) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

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