LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2018
2 Sa 1072/17
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; TV-BA § 23 Abs. 1; TV-BA § 29 Abs. 1; RL 81/1997/EG v. 15.12.1997 Anhang § 4 Nr. 2; RL 88/2003/EG v. 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 166/17

Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1072/17

DRsp Nr. 2018/6895

Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

Gemäß §§ 23, 29 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) wird während des Erholungsurlaubes das Gehalt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile weitergezahlt. Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftgung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschätigung zu. §§ 23, 29 TV-BA und § 11 BUrlG sind nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Urlaubsentgelt abschnittsweise und orientiert an den Wochenstunden im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeitbeschäftigung zu berechnen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 6. September 2017 - Ö - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 227,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; TV-BA § 23 Abs. 1; TV-BA § 29 Abs. 1;