LAG Köln - Schlussurteil vom 07.12.2017
8 Sa 127/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2260/16

Höhe des Verzugsschadens bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des ArbeitsentgeltsAnwendbarkeit der Verzugspauschale

LAG Köln, Schlussurteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 127/17

DRsp Nr. 2018/2029

Höhe des Verzugsschadens bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des Arbeitsentgelts Anwendbarkeit der Verzugspauschale

Die Verzugspauschale findet auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung (im Anschluss an LAG Köln 22.11.2016 - 12 Sa 524/16; LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 - 3 Sa 34/16; LAG Berlin-Brandenburg 22.03.2017 - 15 Sa 51992/16; LAG Niedersachsen 20.4.2017 - 5 Sa 1263/16; a. A. LAG Köln 4.10.2017 - 5 Sa 229/17 - mwN). Die Verzugspauschale fällt bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung in der Regel monatlich erneut an (im Anschluss an LAG Niedersachsen 20.4.2017 - 5 Sa 1263/16; LAG Berlin-Brandenburg 22.03.2017 - 15 Sa 51992/16).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.11.2016 - 8 Ca 2260/16 d - hinsichtlich der Zurückweisung der Verzugspauschale abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - über die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 3.276,73 € brutto hinaus - 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

2.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Die Revision wird für den Beklagten nur hinsichtlich der 400,00 € (Verzugspauschale) zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand