LAG München - Urteil vom 19.06.2018
7 Sa 20/18
Normen:
Manteltarifvertrag Braugewerbe Bayern;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1043/17

Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für das Braugewerbe in Bayern

LAG München, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 20/18

DRsp Nr. 2019/38

Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für das Braugewerbe in Bayern

Der einschlägige Tarifvertrag sieht für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 30 % und für Nachtarbeit in Höhe von 50 % vor. Der Kläger arbeitet in der Abteilung Abfüllung in Früh-/Spätschicht. Wegen Umbaumaßnahmen wurde für die Abteilung Abfüllung mit Zustimmung des Betriebsrats für eine Kalenderwoche eine Nachtschicht eingeführt. Dem Kläger steht für diese Zeit kein Zuschlag für Nachtarbeit zu, auch wenn er in der Regel nicht in einer Nachtschicht arbeitet. Die sachgerechte Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass eine mit 50% zuschlagspflichtige Nachtarbeit nur dann vorliegt, wenn sie kurzfristig in unplanbaren Ausnahmefällen anfällt, während der Kläger mit einer Vorlaufzeit von über drei Wochen Kenntnis von der Nachtschicht hatte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 06.12.2017 - 3 Ca 1043/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag Braugewerbe Bayern;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Zuschlags für geleistete Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für das Braugewerbe in Bayern.