Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin.
Die 1951, in Griechenland geborene Klägerin, ist laut Angabe im Rentenantrag am 17.08.1987 in das Bundesgebiet eingereist. Sie hat Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung von 17.08.1987 bis 31.07.1988 bzw. 01.08.1989 bis 31.01.1992 (Kind R. geb. 24.01.1986 und Kind Z. geb. 16.07.1989) und Beitragszeiten aufgrund Beschäftigung von 1993 bis 2003 erworben. Seit 2003 war die Klägerin arbeitslos.
Mit Formularantrag vom 16.11.2011 beantragte die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 07.12.2011 wurde der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.05.2011 in Höhe von zunächst monatlich 250,45 Euro bewilligt.
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