Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29.06.2023 wird, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Fahrtkosten richtet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe seiner Entschädigung anlässlich der Teilnahme an zwei Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Ulm (
Der Beschwerdeführer, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, nahm beim
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