LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.12.2023
L 10 KO 2265/23 B
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Höhe einer Entschädigung für eine Zeitversäumnis anlässlich der Teilnahme an zwei Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen L 10 KO 2265/23 B

DRsp Nr. 2024/793

Höhe einer Entschädigung für eine Zeitversäumnis anlässlich der Teilnahme an zwei Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist nur dann zu gewähren, wenn durch die Teilnahme an dem Gerichtstermin ein Nachteil entstanden ist. Bei Beteiligten des Verfahrens können eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Wahrnehmung eines Gerichtstermins i.d.R. nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29.06.2023 wird, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Fahrtkosten richtet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe seiner Entschädigung anlässlich der Teilnahme an zwei Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Ulm (SG) am 22.02.2022 und 23.06.2022.

Der Beschwerdeführer, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, nahm beim SG in eigener Sache an zwei Erörterungsterminen teil, zu denen sein persönliches Erscheinen angeordnet war (am 22.02.2022 von 10:00 bis 11:43 Uhr und am 23.06.2022 von 10:13 bis 11:31 Uhr).