LSG Sachsen - Urteil vom 12.07.2018
L 3 AL 76/16
Normen:
SGB III § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 299/15

Höhe eines ArbeitslosengeldanspruchsSozialrechtlicher HerstellungsanspruchPflichtverletzung des Sozialleistungsträgers

LSG Sachsen, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 76/16

DRsp Nr. 2018/15407

Höhe eines Arbeitslosengeldanspruchs Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers

1. Ein sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. 2. Dazu gehören vor allem die Pflichten zur Beratung, Auskunft , Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten. 3. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn diese Pflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 147 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld und dies für eine längere Anspruchsdauer.

Die am 1961 geborene Klägerin war vom 24. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 befristet als Krankenschwester im Fachklinikum A ... beschäftigt. Sie meldete sich am 12. November 2014 arbeitssuchend und zum 1. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.